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Institutionen im Berufsrecht (PTK) und im Sozialrecht (KV)

Zur besseren Einordnung kann man sich die Unterscheidung von Berufsrecht und Sozialrecht klar machen: Die Psychotherapeutenkammer steht auf der linken Seite der folgenden Abbildung, also der Regelung des Berufsrechts, die Kassenärztliche (und -psychotherapeutische) Vereinigung (KVWL) auf der rechten Seite, also der Regelung des Sozialrechts.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, also eine Institution mit staatlichen Aufgaben, eine Behörde wie z.B. auch die Arbeitsagentur.

Wir Psychotherapeuten (PP und KJP, Ärzte ja schon früher) sind durch das Psychotherapeutengesetz seit 1999 Mitglied in dieser Institution der Selbstverwaltung. Jedoch ist unsere Mitwirkung stark eingeschränkt. So dürfen wir nur maximal 10 Prozent der Sitze in der Vertreterversammlung der Landes-KVen wie auch der KBV besetzen. In keiner Landes-KV gibt es Psychotherapeuten im Vorstand. In den obersten Gremien, wo über unsere Belange entschieden wird (Gemeinsamer Bundesausschuss – G-BA, auch „kleiner Gesetzgeber“ genannt), gibt es keine Psychotherapeuten als stimmberechtigte Mitglieder (siehe auch Studie zur fehlenden Gemeinwohlorientierung bei der Stiftung Münch)

Der einzige Einfluss, den wir haben, ergibt sich aus dem Unterausschuss Psychotherapie:

(Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-2436/AufbauVorsitz_20-07-2016_deutsch.pdf)

Dessen Vorsitzender Dr. Harald Deisler ist ein als Hauptgeschäftsführer in landwirtschaftlichen Versorgungskassen erfahrener Jurist, unparteiisches Mitglied des Plenums des G-BA seit 2008. Mitglieder dort sind von uns u.a. Dipl.-Psych. Sabine Schäfer aus der DPtV (auch stellvertretende Vorsitzende der KBV-Vorsitzenden Regina Feldmann) und als stellvertretendes Mitglied Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel aus der DPtV. Per Google-Suche finden sich noch: Dr. Walter Ströhm, Vorsitzender des DVT, Dipl.-Psych Christa Leiendecker als stellv. Mitglied seit 2001.

„Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenkassen sowie insgesamt sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (DKG, KBV, KZBV). Die Zusammensetzung der Leistungserbringerseite erfolgt paritätisch, sofern das Plenum angesichts des Aufgabenbereichs des Unterausschusses keine andere Zusammensetzung bestimmt.“ (G-BA-Homepage)

Die Zusammenarbeit mit dem Beratenden Fachausschuss Psychotherapie (BFA PT) der KBV ist eng. Und dort sind wir mit 50 Prozent PP und KJP gegenüber 50 Prozent ÄP, von zwölf Sitzen ist ein Sitz für einen KJP reserviert:

bis Dezember 2016: