Qualiätsmanagement (QM)
„Qualitätsmanagement muss neben Effektivität und Effizienz für Praxisleitung und Praxismitarbeiter sowie für die Patientinnen und Patienten nützlich, hilfreich und möglichst unbürokratisch sein.“ (Qualitätsmanagement-Richtlinie – QM-RL, Fassung vom 17.12.2015, S. 12)
So schreibt es der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss = „kleiner Gesetzgeber“, siehe Erläuterung unter Gesundheitspolitik) vor:
„1 Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sowie Medizinische Versorgungszentren sind verpflichtet,einrichtungsintern Qualitätsmanagement umzusetzen und weiterzuentwickeln.
2 Bei Kooperationsformen im vertragsärztlichen Bereich wie z.B. Berufsausübungsgemeinschaftenoder Medizinischen Versorgungszentren ist der Bezugspunkt der Qualitätsmanagement-Anforderungen nicht die einzelne Vertragsärztin oder der einzelne Vertragsarzt innerhalb der Kooperationsform, sondern die Einrichtung als solche.
3 Dabei ist sicherzustellen, dass alle relevanten Prozesse und Strukturen, insbesondere mit Bezug zur Patientenversorgung, im Qualitätsmanagement abgebildet werden.“ (ebd.)
Infos zu einer praktikablen Umsetzung der QM-Richtlinie im Mitgliederbereich unter „Materialien zur Praxisführung“ (dort unter Qualitätsmanagment)