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Honorarbeschluss und Reaktion des BMG

Soeben wurde mitgeteilt, dass das BMG (Bundesministerium für Gesundheit) nach Prüfung der vorliegenden Argumente den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (E-BA) nach § 87 Abs. 4 SGB V vom 22.09.2015 nicht beanstandet hat.

Es gilt daher für Sie alle: Bitte weiterhin Widerspruch einlegen. Nun müssen wir – wie schon gewohnt – den Blick auf das Bundessozialgericht richten …