Heranwachsende in der Beihilfe seit Januar benachteiligt?
In der refomierten, seit 1.1.2021 gültigen Beihilfeordnung steht, dass Menschen ab 18 nur noch von einem PP behandelt werden dürfen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html#BJNR032600009BJNG000500000
1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
Bei VT steht es entsprechend ebenso.
Das Kompetenznetz KJP WL ist aktiv geworden und hat diesen Missstand über unseren KJP-Vertreter Oliver Staniszewski an die Bundespsychotherapeutenkammer heran getragen. Sonst wäre es dort nicht aufgefallen.
Anmerkung 18.03.2021: Auf Anregung unseres Vorstandsvorsitzenden O. Staniszewski hat die Bundespsychotherpeutenkammer beim Innenministerium interveniert. Die Änderung wurde zurück genommen und als reaktioneller Fehler erklärt.