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Befugniserweiterung für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen

Seit dem 8.6.2017 dürfen auch Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen bei entsprechender Notwendigkeit ihre Patienten in eine Klinik einweisen und einen Krankentransport verordnen. Einzelheiten dazu finden sich auf der Webseite der KBV zum Thema Befugniserweiterung sowie zum Thema Verordnungsvordrucke bzw. in der Mustersammlung (Muster 2 für Krankenhauseinweisung und Muster 4 für Krankentransport)

Dazu heißt es dort:
Eine gesonderte Abstimmung mit dem Arzt ist nicht erforderlich bei Indikationen nach § 26 Psychotherapie-Richtlinie (dort S. 19) und bei Indikationen der neuropsychologischen Therapie nach Anlage I Ziffer 19 § 4 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (dort auf S.42).

Bei allen übrigen Indikationen im Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM muss sich der Psychotherapeut mit dem behandelnden Arzt abstimmen.

Neben der Klinikeinweisung (Achtung: immer nur mit vorheriger Genehmigung der Krankenkasse) und der Krankentransport-Verordnung, (Genehmigung der Krankenkasse nicht erforderlich) die durch die Grundpauschale vergütet werden, wurden als weitere Befugnisse die Verordnung von Rehabilitationsleistungen sowie Verordnung von Soziotherapie für uns eingeführt. Diese werden jedoch gesondert vergütet, weshalb der Bewertungsausschuss neue Ziffern festlegen muss. Dafür hat er bis zum 08.12.2017 Zeit.