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30. März 2026

Gegen TI-Strafe klagen oder nicht

Infos und Austausch

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

viele von uns haben bis jetzt den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur verweigert und zusammen mit dem Honorar-Widerspruch auch einen Widerspruch gegen die TI-Strafabzüge an die KVWL geschickt. Nun hat die KVWL beschlossen, dem BSG-Urteil vom 06.03.2026 (AZ B 6 KA 23/22 R) zu folgen und die TI-Widersprüche zurückzuweisen. Die Honorarwidersprüche bleiben bestehen, wenn dazu nichts anderes mitgeteilt wurde.
Nun muss man bis einen Monat nach Datum des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht einlegen. Ob man dies tun sollte oder nicht, muss ja jede:r selbst entscheiden. Da diese Entscheidung schwer fällt und eilt, ist es nützlich, sich darüber auszutauschen.
Dazu haben wir eine Gruppe auf Signal eingerichtet, der man über diesen Link beitreten kann:
https://ogy.de/tikla
(Shortlink zum schnellen Merken, tikla für TI-Klage) Bitte mit vollem Namen, Beruf und Ort der Niederlassung sich vorstellen.

An dieser Stelle werde ich die dort zusammen getragenen Infos sammeln, damit auch später Hinzugekommene sie sehen können.

29.03.26 (RT)
Aus meiner Sicht macht es Sinn, auf jeden Fall erstmal fristwahrend Klage beim Sozialgericht einzulegen. Ohne Anwalt halten sich die Kosten dafür in Grenzen, natürlich abhängig vom Gegenstandswert (also der Strafabzug), bei Psychotherapie vermutlich geringer als in der Hausarztpraxis. Man findet die Beträge hier:https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html
Das DPNW stellt Mustertexte zur Verfügung, getrennt nach PP/KJP einerseits und ÄP andererseits. Man findet diese, wenn man oben rechts auf „Mein Profil“ klickt.
Das DPNW hat neue Musterklagen auf den Weg gebracht. Folgendes ist im aktuellen Freitagsnewsletter zu lesen:
Ti-Widersprüche – Ablehnungen der KVen- wie damit Umgehen

Viele Kolleginnen und Kollegen haben uns in der letzten Zeit geschrieben, weil ihre Widerspruchsbescheide gegen die Kürzung zur TI abgelehnt worden sind. Wir hatten bereits auch hingewiesen, dass wir neue Musterklagen begonnen haben. Wir empfehlen daher, der KV nochmals zu schreiben und zu bitten, dass die Ablehnung der KVen zurückgenommen werden und ruhend gestellt werden.

Mustertext (unter „Mein Profil“)
8.3. Widerspruch TI ruhend stellen

Im Zweifel muss Klage erhoben werden gemäß unserem Vordruck und dabei um ruhendstellen gebeten werden.

Mustertext (unter „Mein Profil“)
T2.1. TI-Klage ruhend stellen

Wir wissen, dass dies unbefriedigend ist, aber wir können nichts weiter machen, als die Musterklagen weiter zu führen.

Bei einigen Kolleginnen und Kollegen, die bereits Klage erhoben haben, ist die Ruhestellung vor Gericht jetzt aufgehoben worden. Vom Gericht aufgefordert worden, eine Klage Begründung ein zu reichen. Hierzu ist meistens eine Frist festgelegt worden.

Die empfehlen wir, um Fristverlängerung zu bitten, damit sie die Klageschrift, sobald sie vorhanden ist und im Mitgliederbereich stehen wird einreichen können.

Mustertext (unter „Mein Profil“)
TI.a. Antrag auf Fristverlängerung

> mehr dazu hier

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Klagebegründung für die neuen TI-Musterverfahren und Anträge auf Ruhendstellung an die KV

Die Klagebegründungen für laufende Verfahren sind jetzt fertig.
Gleichzeitig Begründungen, zum Beantragen des weiteren Ruhendstellen der Widersprüche bei der KV. Die Muster gibt es für ärztliche Psychotherapeuten (ÄP) und psychologischen Psychotherapeuten, bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PP/KJP)
Wir haben, nach dem wir immer wieder hören, dass wir die psychologischen Psychotherapeuten, bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegenüber den ärztlichen Psychotherapeuten bevorzugen würden, diese an erste Stelle gestellt.

Die Aktenzeichen der Verfahren haben sich durch Zuständigkeitswechsel bei Gericht verändert und lauten nunmehr:
– S 2 KA 111/20 bzw. S 7 KA 111/20,
– S 6 KA 159/22,
– S 2 KA 19/21 bzw. S 7 KA 19/21.
Auf diese Verfahren kann Bezug genommen werden und darauf, dass die Klagebegründungen bei Gericht eingegangen sind und dort nun abgesichert vorliegen.

Verwenden Sie für

Laufende Klageverfahren, Begündung vom Gericht gefordert:
T2.1 TI-Klageargumentation ÄP
T2.2 TI-Klageargumentation PP/KJP

KV will Widersprüche nicht (mehr) ruhend stellen
8.2. Widerspruch TI ruhen ÄP
8.3. Widerspruch TI ruhen PP/KJP

Wie immer auf der Webseite in Ihrem Profil („Mein Profil“)

30.03.2026 (RT)
Jetzt hatte ich ein längeres Telefonat mit der KVWL bezüglich der TI-Kürzungen. Weil die zuständige Dame im Urlaub war, und die Frist ja läuft, konnte ich erreichen, dass ich mit dem zuständigen juristischen Referenten verbunden wurde.
Hier die Ergebnisse, wie ich es verstanden haben, also natürlich ohne Gewähr:
Damit keine Bestandskraft eintritt, ist es nötig, Klage einzulegen beim Sozialgericht. Der Vorschlag des DPNW, aufgrund neuer Musterklagen nochmals um Ruhendstellen zu bitten, hat wohl keinen Sinn, weil sie aufgrund des BSG-Urteils die rechtliche Lage momentan so sehen, dass es wenig Aussicht auf Erfolg hat. Sie kennen diese neuen Begründungen des DPNW und sehen wenig Aussicht auf Erfolg. Darum hätten sie sich jetzt auch zu dem Schritt entschlossen, die Widersprüche zurückzuweisen.
Übrigens reicht es nicht aus, wie das DPNW empfiehlt, nur einen Honorar-Widerspruch hinzuschicken und eine Begründung gegen die TI-Strafe später einzureichen. Die KVWL schickt extra zwei getrennte Bescheide, gegen die man auch getrennt Widerspruch einlegen muss. Wer das nicht getan hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das geht innerhalb eines Jahres. Allerdings muss man es innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses machen. Die Begründung muss darin liegen, dass man die Fristversäumung nicht zu vertreten hat. Dann wird das geprüft. Ob es Aussicht auf Erfolg hat, kann er ausdrücklich nicht sagen, weil er keine individuelle Rechtsberatung durchführen darf. Die Rechtsgrundlage sei §27 SGB X
Zurück zur Frage, ob man klagen will: Die Frist zur Einreichung der Klage ist Datum des Widerspruchsbescheids plus vier Tage Postweg. Bei mir war das der 16.3., käme also der 16.4. heraus als Fristende.
Zur Aussicht auf Erfolg habe ich mit ihm diskutiert, dass das BSG-Urteil vom 6.3.24 vor der Trump-Wiederwahl und allen seitherigen politischen Ereingnissen gefällt wurde. Auch die neuen Erkenntnisse des BSI über die vorhandenen Sicherheitslücken könnten einen Einfluss haben. Er sagte von sich aus, dass man die politische und die juristische Ebene trennen müsse und stimmte zu, dass beim Durchklagen durch die Instanzen (so wohl die Absicht des DPNW) viel Zeit vergehen wird. Er sprach davon, dass der Kläger 2024 beim BSG Halt gemacht hat. Er wisse nicht warum. Darüber gebe es aber noch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Dort könne es wieder anders beurteilt werden.
Man kann Klage einreichen und um Ruhendstellen bitten bis zur Entscheidung der Musterklagen. Ob dem stattgegeben wird, ist aber nicht klar. Ich denke, ich werde das machen und dazu die Formulierungen des DPNW verwenden. Wenn man keinen Rechtsanwalt dazu nimmt, sind die Kosten ja begrenzt. Der Rechtsanwalt, den ich im Blick hatte, hat sich nicht gemeldet. Bevor ich einen anderen anfrage, reiche ich die Klage ein und suche nach jemand, der sowieso spezialisert ist, wenn es wirklich zur Klage kommt. So meine Überlegungen.