Honorarbeschluss des eBA
Hintergrund-Info des größten Berufsverbandes DPtV: Die Honorare in psychotherapeutischen Praxen sind rechtswidrig gering. Dies hat negative Folgen für die Versorgung.
Mitgliederbereich – Abdruck aus der Verbandszeitschrift Psychotherapie Aktuell, 4/2015
Darin als Fazit:
Die völlig unterschiedliche Leistungsstruktur zwischen den psychotherapeutischen und den somatisch-medizinischen Praxen ist bis heute der Grund, weshalb der Gesetzgeber und die Gerichte überhaupt eine Spezialvorschrift zur angemessenen Vergütung der Psychotherapie für nötig hielten. Sie würde sich erübrigen, wenn die EBM-Kalkulation die Unterschiede der psychotherapeutischen und der somatisch-medizinischen Vergütungssystematik berücksichtigen würde. Hier ist jedoch kein Land in Sicht und von der Selbstverwaltung ist ohne gesetzliche Vorgabe auch nicht zu erwarten, dass die Unwuchtzwischen der Bewertung der zeitbestimmten Zuwendungsleistungen und somatischen, insbesondere der technischen Leistungen, beseitigt wird. Bis dahin ist eine Spezialvorschrift zur angemessenen Vergütung der Psychotherapie unerlässlich.